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☆ 広島メトロポリタンジャーニー60 ☆ - 暇つぶし2ch945:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 15:04:48 ezlM7Obp0
Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung.
Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen
Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative,
Exekutive und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms von 1920 einer „starken
Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet
und umstrukturiert werden, um fortan Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein.
Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen.
Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden
Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken
wie das „gesunde Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des
Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die
persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste.
Hitler hatte mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten
und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt.




946:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 15:05:33 ezlM7Obp0
Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht
unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn
entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen
Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung –angewiesen.
Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober
1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr
war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber
keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo
und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene
Strafgefangene waren entrechtet. In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von
eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel
größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung.
Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen.
Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach
zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten:



947:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 15:07:13 ezlM7Obp0
Angesichts der Auseinandersetzung mit der Sowjetunion, die aus Sicht der Westmächte eine Stärkung der marktwirtschaftlichen
Ausrichtung, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Selbstständigkeit der Bundesrepublik Deutschland geboten sein ließ,
nahm der Druck auf die ehemaligen Großbanken und ihr altes Personal spätestens ab 1948 ab. Nach und nach rückte daher das
alte Führungspersonal der Großbanken wieder in wesentliche Positionen der deutschen Finanzwelt, darunter Karl Blessing,
Otto Schniewind und trotz anfänglichem amerikanischen Widerstand auch Hermann Josef Abs.[14] Diese argumentierten
zunehmend, dass eine Wiederzusammenführung der Banken für eine Stärkung der deutschen Wirtschaftskraft unabdingbar sei.
Da die Vorbehalte der Alliierten nicht vollständig ausgeräumt werden konnten, argumentierten die Vertreter der Banken
aus taktischen Gründen lediglich für eine teilweise Zusammenführung der Nachfolgeinstitute der ehemaligen Großbanken.
Im Zuge des Koreakriegs und der Einführung der D-Mark waren diese Bemühungen erfolgreich. Das allgemein
Großbankengesetz genannte Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 bildete
die Grundlage, dass die deutschen Großbanken in jeweils drei Nachfolgeinstitute ausgegründet wurden.
Aus den zehn Regionalbanken der Deutschen Bank wurden dabei die drei Nachfolgebanken:

948:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 15:31:15 ezlM7Obp0
Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht
unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn
entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen
Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung –angewiesen.
Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober
1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr
war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber
keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo
und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene
Strafgefangene waren entrechtet. In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von
eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel
größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung.
Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen.
Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach
zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten:

949:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 15:45:49 ezlM7Obp0
Mit dem Verbot der KPD am 28. Februar, der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von
Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches. Damit war der Parlamentarismus bis 1945 beendet.
Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum
Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu
liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er war nun zur Hälfte mit Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte mit
Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden besetzt. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000
Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden.
Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reichs“ vom 30. Januar 1934 verloren die Länder zunächst ihre staatliche Souveränität, so dass in den bis
1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt wurde, bis diese den zuständigen
Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle
Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.


950:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 15:46:45 ezlM7Obp0
Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare
eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs
„Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor. Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen
Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa
600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden
deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung
des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte
mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre
Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen
Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der
„oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr
als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen. Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen
Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit seinem Ulmer Legalitätseid
häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen. 



951:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 16:35:32 ezlM7Obp0
Als Altreich bezeichneten die deutschen Staats- und Verwaltungsbehörden ebenfalls ab März 1938 das deutsche Staatsgebiet vor der
Zusammenführung mit Österreich. Dazu zählten sie das 1935 dem Deutschen Reich angeschlossene Saargebiet, aber nicht das Sudetenland,
das sie wegen des Münchner Abkommens Anfang Oktober 1938 annektierten, und auch nicht die 1939 eroberte Freie Stadt Danzig.
Sie unterschieden es streng von diesen neu eingegliederten Gebieten, da sie für diese verschiedene Gesetzgebungsverfahren und
Verwaltungsstrukturen schufen.

Mit dem Begriff Deutschland in den Grenzen von 1937 akzeptierten die westlichen Siegermächte nach Kriegsende das Saargebiet als
Teil Deutschlands. Auch Danzig behandelten sie nicht als eroberte Stadt, so dass sie oft fälschlich nachträglich zum „Altreich
“ gezählt wird.


Drittes Reich
Der Ausdruck Drittes Reich stammt aus der christlichen Apokalyptik des Mittelalters. Arthur Moeller van den Bruck bezog ihn 1923 auf
ein künftiges vom nationalen Sozialismus geprägtes Großdeutschland, das dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem
Deutschen Kaiserreich folgen und die Anläufe zu einem völkisch vereinheitlichten Nationalstaat beerben und vervollkommnen sollte.
In diesem Sinne wurde er von vielen Gegnern der Weimarer Republik vor 1933 verwendet. Damit klammerten die Antidemokraten diese erste
deutsche Demokratie begrifflich aus ihrer Geschichtsschau aus, da sie ihnen als baldmöglichst abzulösende Fehlentwicklung galt.

Die NS-Propaganda übernahm van den Brucks Buchtitel vor 1933 für den von ihr angestrebten autoritären Führerstaat, ließ den Begriff
nach ihrer Machtübernahme aber rasch wieder fallen.

952:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 16:39:57 ezlM7Obp0
Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung.
Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen
Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative, Exekutive
und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms von 1920 einer „starken Zentralgewalt des
Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet und umstrukturiert werden, um fortan
Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein.

Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der dynamische,
keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam
erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde
Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts
werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung
treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste.

Hitler hatte mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen
Möglichkeiten und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt. Jedoch besaß die intern
nach diesen Prinzipien organisierte NSDAP kein schlüssiges Konzept für den Neuaufbau der gesamten überkommenen Staatsverwaltung.



953:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:01:05 ezlM7Obp0
Aufgrund der in der NS-Ideologie proklamierten „Einheit von Volk und Staat“ erhielten die obersten Regierungsämter
sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen.
Das Bestreben, den „Führerwillen“ in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam werden
zu lassen, führte einerseits zur Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits zu ihrer oft
wildwüchsigen Vermehrung.

Aus sich überschneidenden Aufgaben von zentralisierten und neugeschaffenen Staatsbehörden sowie obersten Parteiämtern
ergaben sich eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oft durch eine Entscheidung Hitlers
autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen.
Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.



954:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:02:49 ezlM7Obp0
Aufgrund der in der NS-Ideologie proklamierten „Einheit von Volk und Staat“ erhielten die obersten Regierungsämter
sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen.
Das Bestreben, den „Führerwillen“ in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam werden
zu lassen, führte einerseits zur Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits zu ihrer oft
wildwüchsigen Vermehrung.

Aus sich überschneidenden Aufgaben von zentralisierten und neugeschaffenen Staatsbehörden sowie obersten Parteiämtern
ergaben sich eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oft durch eine Entscheidung Hitlers
autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen.
Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.


955:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:10:45 Gp5UDneM0
あんまり荒らしてると本当にアク禁になっちゃうよ。
もう十分条件満たしてるしね。

956:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:20:24 ezlM7Obp0
Reichskanzler des Deutschen Reiches war Adolf Hitler, Staatsoberhaupt war bis zu seinem Tod am 2. August 1934 Reichspräsident Paul von
Hindenburg. Mit dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 übernahm Hitler einen Tag zuvor
staatsstreichartig Hindenburgs Ämter. Er trug seitdem bis Ende 1938 den Titel „Führer und Reichskanzler des Deutschen Reiches“, ab
Januar 1939 nur noch „Führer“. Spätestens jetzt war die Weimarer Verfassung faktisch aufgehoben und alle Staatsgewalt in der Person
Hitlers vereinigt. Hitlers Amtssitz als Reichskanzler war die Reichskanzlei in Berlin. Diese fungierte als Behörde zur Abwicklung der laufenden
Regierungsgeschäfte und zugleich als Parteizentrale der NSDAP. Für die Regierungsgeschäfte zuständig war der Staatssekretär Hans
Heinrich Lammers, später Martin Bormann. Für die Parteianliegen und die Koordination von Reichskanzlei und Ministerien
war Rudolf Heß zuständig: Hitler hatte ihn im Juni 1933 zum Stellvertreter des Führers ernannt. Er gehörte im Rang eines Ministers
dem Reichskabinett und dem Ministerrat für die Reichsverteidigung an. Zudem hatte er ein Mitspracherecht bei
wichtigen Verordnungen der Reichsministerien und Ernennung hoher Staatsbeamter. Am 1Januar 1939 verlegte Hitler seinen Amtssitz in die
von Albert Speer konzipierte Neue Reichskanzlei an der Voßstraße Berlin.


957:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:23:21 ezlM7Obp0
Eine zentrale Aufgabe war ab 1919 die Regelung des Arbeitsrechts. Das Ziel war Anfangs die Erarbeitung eines einheitlichen
Arbeitsgesetzbuches. Zu diesem Zweck wurden beim Reichsarbeitsministerium ein Arbeitsrechtsausschuss eingerichtet. Geregelt wurden aber nur Teilbereiche.

Im weiteren Verlauf des Jahres 1919 und der Folgezeit kamen weitere Aufgabenbereiche hinzu. Schließlich umfassten diese fast das gesamte Gebiet der
Sozialpolitik. Dazu zählten die Sozialstatistik, das Wohnungs- und Siedlungswesen, das Versorgungs- und wichtige Bereiche des Fürsorgewesens.
Im Bereich des Fürsorgewesens gab es Überschneidungen mit dem Reichsinnenministerium. Hinzu kamen Kompetenzstreitigkeiten mit den zuständigen Stellen der Kommunen und Länder.

Wegen seiner vielfältigen Aufgaben entstand einer der größten Reichsbehörden. Vor allem wegen der Versorgungsleistung für die ehemaligen Kriegsteilnehmer
und der Hinterbliebenen war der Etat des Ministeriums der größte aller Ressorts.

Geleitet wurde das Ministerium streng zentralistisch. Dies verstärkte noch einmal die Spannungen mit dem föderalen Anspruch der Länder.



958:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:28:49 p5DNsMfY0
広島の街には路面電車がすごいですね、岡山の何倍走っているのだろう?駅前の大がかりな区画整理と再開発をすれば集客力のある街づくりができるのではないかと思えた。なんだか岡山より大きな町の広島がんばれ!って思った。
URLリンク(www.bps-nakayama.com)

959:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:32:32 ezlM7Obp0

Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt
19 ein nicht näher definiertes „deutsches Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht“ gefordert.
Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft
“: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft,
Zucht und Ordnung propagiert.

Dieser Ideologie gemäß brachen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege: so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“ und das „Gesetz über
Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ (Lex van der Lubbe). Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen Röhm-Putsch vom 30.
Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausführende Gewalt des Führers dem kodifizierten Recht und
Gesetz übergeordnet.


960:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:34:57 ezlM7Obp0

Zur Entlastung wurden verschiedene Mittelbehörden geschaffen. Neben dem bereits bestehenden Reichsversicherungsamt entstand 1920
die Reichsarbeitsverwaltung. Diese hieß anfangs noch Reichsamt für Arbeitsvermittlung, wurde aber wegen der wachsenden
Aufgaben 1922 umbenannt.

Aufgaben waren die Arbeitsmarktbeobachtung, die Arbeitsmarktlenkung, die Erwerbslosenfürsorge, die Berufsberatung sowie die
Bearbeitung des Tarifvertragswesen. Seit 1922 gehörte dazu auch das Recht Tarifverträge für verbindlich zu erklären.
Mit dem Erlass des Arbeitsnachweisgesetzes wurde die Arbeitsverwaltung auch Zentralstelle für Arbeitsnachweise.

Behördengliederung
Nach der Entlastung des Ministerium durch unmittelbare Verwaltungsaufgaben durch die Schaffung von Mittelbehörden wurde das
Reichsarbeitsministerium selbst in mehrere Abteilungen untergliedert werden. Deren Bezeichnung und Aufgaben änderten sich dabei
teilweise im Zeitverlauf. An deren Spitze stand jeweils ein Ministerialdirektor.
Im Jahr 1923 war die Herausbildung der Struktur einer Reichszentralbehörde für Sozialwesen weitgehend abgeschlossen.
Im Rahmen der Reichsverwaltung hatte die Sozialverwaltung neben dem Reichsfinanzministerium eine besonders
starke Stellung und hatte wie sonst kaum eine andere Reichsbehörde mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf zahlreiche
Lebensbereiche.


961:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:41:42 ezlM7Obp0
Die Sondergerichte für politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizministerium unterstellt,
aber für dort durchgeführte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen. Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige
Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch
Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den
jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung – angewiesen.
Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober 1939 eine besondere SS- und
Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene
Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei
überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen.
In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet.
In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines
mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden.
Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt,
einige neu geschaffen.

962:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 18:46:49 ezlM7Obp0
Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im
Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten: Er verlangte z. B. die Todesstrafe für einen im
Vorjahr begangenen erpresserischen Kindesraub und für das vorsätzliche Stellen einer „Autofalle“, die nicht näher
definiert wurde. Nachdem das Reichsgericht die Angeklagten in einem Fall von „Elektrizitätsdiebstahl“ und einem Fall von
„Fernsprechautomatenbetrug“ freigesprochen hatte, wurde auch das Analogieverbot im Strafrecht aufgehoben. Richter durften nun
nicht ausdrücklich strafbare Taten nach ihnen vergleichbar erscheinenden Straftatbeständen „in Übereinstimmung mit dem
völkischen Rechtsempfinden“ verurteilen.
Die Todesstrafe, die 1933 für drei Tatbestände vorgesehen war, wurde auf zuletzt 46 Tatbestände ausgedehnt und vor allem im Krieg
exzessiv angewandt. Die Kriegsgerichte bezogen Tatbestände wie „Wehrkraftzersetzung“ auch auf subjektive
Einstellungen; als Kriegswirtschaftsverbrechen galten immer geringfügigere Vergehen. Die 5. Verordnung
zum Kriegssonderstrafrecht vom 5. Mai 1940 erlaubte den Sonderrichtern schließlich, für jede Straftat jede Strafe bis
einschließlich der Todesstrafe zu verhängen, wenn der nach Gesetzestext vorgesehene Strafrahmen „nach gesundem Volksempfinden
“ für eine Sühne nicht ausreiche. Infolge dieser Rechtswillkür fällten die zivilen Sondergerichte rund 16.000
Todesurteile, 15.000 davon seit 1941; die Kriegsgerichte fällten rund 30.000 Todesurteile, davon etwa 23.000 wegen Fahnenflucht.

963:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 19:28:15 ezlM7Obp0
Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur
selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und
Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte.
Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung r
egelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den
„Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen
Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.

Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit
vertraute Hitlers seit seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen.



964:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 19:29:08 ezlM7Obp0
Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium
wurde damit zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal.
Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische
Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor.
Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur
selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden
deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor
allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren
lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und
Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen
wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.
Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit seinem Ulmer
Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen.

965:名無しの歩き方@お腹いっぱい。
09/02/21 19:32:40 ezlM7Obp0
Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte nicht über genügend qualifizierte
Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung, nicht
politischer Linientreue besetzt. So blieben NSDAP-Mitglieder in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, so im
Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium.

Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und nach 1945 überwiegend
erhalten blieb. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme,
Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken. Es konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der
sich nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten.

In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie jedoch immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter
hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht.
Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das
Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u.a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler
gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zugleich richtete die NSDAP in vielen Bereichen
konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf
Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation Hitler ergebener, zugleich fachkompetenter NS-Spitzenbeamten durch.


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