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Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung.
Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen
Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative,
Exekutive und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms von 1920 einer „starken
Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet
und umstrukturiert werden, um fortan Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein.
Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen.
Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden
Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken
wie das „gesunde Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des
Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die
persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste.
Hitler hatte mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten
und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt.